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   BGH, 17.01.2008 - IX ZB 184/06   

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https://dejure.org/2008,10659
BGH, 17.01.2008 - IX ZB 184/06 (https://dejure.org/2008,10659)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2008 - IX ZB 184/06 (https://dejure.org/2008,10659)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2008 - IX ZB 184/06 (https://dejure.org/2008,10659)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Ausdehnung der Anwaltsbeiordnung bei Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung sowie Stundung der Verfahrenskosten

  • Judicialis

    ZPO §§ 114 ff; ; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; InsO § 4; ; InsO § 4a; ; InsO § 4a Abs. 2

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 4a Abs. 2
    Beiordnung eines Rechtsanwalts vor Stundung der Verfahrenskosten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Insolvenzrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.03.2007 - IX ZB 94/06

    Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags nebst

    Auszug aus BGH, 17.01.2008 - IX ZB 184/06
    Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4a Abs. 2 InsO die Stundung der Verfahrenskosten voraussetzt, vor einer Stundung also nicht möglich ist (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZA 12/03, NZI 2003, 647, 648; v. 22. März 2007 - IX ZB 94/06, WM 2007, 1035).

    Für das Stundungsverfahren selbst kann der Schuldner grundsätzlich nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts verlangen (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, NJW 2003, 2910, 2911 [insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt]); die Stundungsregelung des § 4a InsO ist in diesem Verfahrensabschnitt vorrangig und abschließend (BGH, Beschl. v. 22. März 2007 aaO).

    Weitergehender Bedarf nach einer kostenfreien Hilfe bei der Einreichung eines Insolvenzantrages besteht nicht (BGH, Beschl. v. 22. März 2007 aaO).

  • BGH, 24.07.2003 - IX ZB 539/02

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren; Statthaftigkeit der

    Auszug aus BGH, 17.01.2008 - IX ZB 184/06
    Für das Stundungsverfahren selbst kann der Schuldner grundsätzlich nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts verlangen (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, NJW 2003, 2910, 2911 [insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt]); die Stundungsregelung des § 4a InsO ist in diesem Verfahrensabschnitt vorrangig und abschließend (BGH, Beschl. v. 22. März 2007 aaO).
  • BGH, 24.07.2003 - IX ZA 12/03

    Zulässigkeit eines Regelinsolvenzverfahrens

    Auszug aus BGH, 17.01.2008 - IX ZB 184/06
    Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4a Abs. 2 InsO die Stundung der Verfahrenskosten voraussetzt, vor einer Stundung also nicht möglich ist (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZA 12/03, NZI 2003, 647, 648; v. 22. März 2007 - IX ZB 94/06, WM 2007, 1035).
  • KG, 13.09.2011 - 1 W 462/10

    Vergütung eines Anwaltsbetreuers: Vorbereitung eines Regelinsolvenzverfahrens für

    Ausdrücklich hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass dem Schuldner bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen Beratungshilfe zu gewähren sei (BGH, MDR 2007, 976 und Beschluss vom 17. Januar 2008 - IX ZB 184/06 -, Juris; vgl. auch Schmerbach, in: FK-Inso, 6. Aufl., § 13, Rdn. 139).
  • AG Halle/Saale, 20.08.2010 - 103 II 3653/10

    Verbraucherinsolvenz: Beratungshilfe für den außergerichtlichen Einigungsversuch

    Dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2007 (Az. IX ZB 94/06, zitiert nach juris) und vom 17. Januar 2008 (Az. IX ZB 184/06, zitiert nach juris).
  • AG Halle/Saale, 21.09.2010 - 103 II 3768/10

    Verbraucherinsolvenz: Beratungshilfe für den außergerichtlichen Einigungsversuch

    Dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2007 (Az. IX ZB 94/06, zitiert nach juris) und vom 17. Januar 2008 (Az. IX ZB 184/06, zitiert nach juris).
  • AG Weißenfels, 24.01.2012 - 13 II 509/11

    Inanspruchnahme von Beratungshilfe für den außergerichtlichen Einigungsversuch im

    Dies ergibt sich auch nicht aus den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2007 (Az. IX ZB 94/06, zitiert nach juris) und vom 17. Januar 2008 (Az. IX ZB 184/06, zitiert nach juris).
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